SATZUNG

Satzung
des „Fördervereins der städtischen Kindertagesstätten
Neumarkt-Sankt Veit“

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der städtischen Kindertagesstätten 
    Neumarkt-Sankt Veit“.
2. Der Verein soll in Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung
    den Zusatz „e.V.“.
3. Nach staatlichen Recht ist der Verein ein rechtsfähiger Verein bürgerlichen Rechts.
4. Der Verein hat seinen Sitz in 84494 Neumarkt-Sankt Veit.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Förderzweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder der städtischen Kindertagesstätten in Neumarkt-Sankt Veit.

§ 3  Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des  Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten 
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
    Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4  Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristischen Personen steht
    eine fördernde Mitgliedschaft offen.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Erste Vorsitzende oder sein Vertreter.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder
    durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die
    Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes in
    grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
5. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.

§ 6  Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten eigene Beiträge zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
    bestimmt.

§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8  Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
1. Der Erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten
    Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein
    einzeln.
3. Der erweiterten Vorstandschaft gehören der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, ein
    Kassenwart, ein Schriftführer und bis zu 4 Beisitzer an.
4. Die Vorschriften für den Vorstand geltend entsprechend § 8 Abs. 1 und 2 bleibt
    unberührt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist.

§ 9  Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht Satzung 
    ein anderes bestimmt. 
Insbesondere obliegt dem Vorstand:
     a. die Führung der laufenden Geschäfte
     b. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die 
          Aufstellung der Tagesordnungen hierfür
     c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     d. Verwaltung des Vereinsvermögens, wobei er Aufgaben und Befugnisse auf den
         Kassenwart übertragen kann.
     e. die Erstellung des Jahresberichts und Vorlage desselben an die
         Mitgliederversammlung
      f. die Erstellung des Kassenberichts und Vorlage desselben an die
          Mitgliederversammlung, wobei er hiermit
         den Kassenwart beauftragen kann.
      g. Beschlussfassung zur Aufnahme von Mitgliedern

2. Die Aufgaben der weiteren Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sind:
Der Kassenwart führt die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung, soweit nicht der Vorstand etwas anderes beschließt. Er hat Rechnung zu legen und hierzu zu berichten.
Der Schriftführer führt Protokoll in den Sitzungen. Der Vorstand kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
Die Wahl von Ehrenmitgliedern obliegt der erweiterten Vorstandschaft.
Im Übrigen kann der Vorstand jeden Sachverhalt auch in der erweiterten Vorstandschaft beraten und beschließen.

§ 10  Beschlussfassung des Vorstands
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorsitzenden. Zur Sitzung soll eine Niederschrift verfasst werden.
2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11  Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimme und Rederecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgenden Angelegenheiten zuständig:
      a. Entgegennahme des Jahresberichts
      b. Entgegennahme des Rechnungsberichts
      c. Entlastung der Vorstandschaft
      d. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbetrags
      e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft
      f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
      g. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
      h. Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. 4)
      i. sonstige Anträge von Mitgliedern, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
3. Die Mitgliederversammlung hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Der Vorstand hat ihre Arbeit zu unterstützen und Nachfragen zu beantworten. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Führung der Kasse jährlich, bestätigen das Ergebnis der Prüfung schriftlich und berichten an die Mitgliederversammlung. Sie geben einen Vorschlag zur Entlastung ab.

§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich per Post,
    unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Er hat diese einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins er erfordert oder die
    Einberufung von ¼ aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
    und der Gründe verlangt wird. Die Ladung soll gem. § 12 Abs. 2 erfolgen.
§ 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, leitet die
    Mitgliederversammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
    Wahlvorgangs und die hierzu dienenden Diskussionen einem     Wahlausschuss
    übertragen werden.
2. Über die Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der
    Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei  
    Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
    mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dieses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen in der
    Regel durch einfaches Handzeichen.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur
    Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks eine
    Mehrheit von 9/10 der Mitglieder erforderlich.
6. Wahlen sind, sofern ein Mitglied des verlangt, schriftlich und geheim durchzuführen.
    Wird dies nicht verlangt findet die Wahl per Akklamation statt. Stehen mehrere
    Kandidaten zur Wahl, ist die Wahl geheim
    und schriftlich durchzuführen. Erreicht von mehreren Kandidaten keiner die Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
    verbleibenden beiden Kandidaten mit der höchsten
   Stimmenanzahl statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, so
    entscheidet das Los.

§ 14  Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den in dieser
    Satzung festgelegten  Erfordernissen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neumarkt-Sankt
    Veit zur Verwendung für die finanzielle Unterstützung der städtischen
    Kindertagesstätten der Stadt Neumarkt-Sankt Veit.

§ 15  Inkraftsetzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 01.04.2019 errichtet. Sie tritt ab dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.

Satzung des
„Fördervereins der städtischen Kindertagesstätten
Neumarkt-Sankt Veit“

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der städtischen Kindertagesstätten Neumarkt-Sankt Veit“.
2. Der Verein soll in Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
3. Nach staatlichen Recht ist der Verein ein rechtsfähiger Verein bürgerlichen Rechts.
4. Der Verein hat seinen Sitz in 84494 Neumarkt-Sankt Veit.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Förderzweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kinder der städtischen Kindertagesstätten in Neumarkt-Sankt Veit.

§ 3  Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des     
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4  Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede 
    natürliche Person werden. Juristischen
    Personen steht eine fördernde 
    Mitgliedschaft offen.
2. Über den schriftlichen Antrag
    entscheidet der Erste Vorsitzende oder
    sein Vertreter.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
   des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt
    oder durch Ausschluss aus dem 
    Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch
   schriftliche Erklärung gegenüber dem
   Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft kann zum Ende
    eines Kalenderquartals gekündigt
   werden. Die Kündigungsfrist beträgt
   vier Wochen.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann
   von der Mitgliederversammlung mit 2/3
   Mehrheit der abgegebenen 
   Stimmen beschlossen werden, wenn
   das Verhalten des Mitgliedes in grober
   Weise gegen die Interessen des 
   Vereins verstößt.
5. Das ausgeschlossene oder  
    ausgetretene Mitglied hat keinen
    Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.

§ 6  Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten eigene Beiträge
    zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die
    Fälligkeit werden von der
    Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8  Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
1. Der Erste Vorsitzende und der
    stellvertretende Vorsitzende bilden
    den Vorstand.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand
    im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    dem Ersten Vorsitzenden und dem 
    Zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen
    vertritt den Verein einzeln.
3. Der erweiterten Vorstandschaft
    gehören der Vorsitzende, dessen
    Stellvertreter, ein Kassenwart, ein  
    Schriftführer und bis zu 4 Beisitzer an.
4. Die Vorschriften für den Vorstand
    geltend entsprechend § 8 Abs. 1 und 2
    bleibt unberührt.
5. Der Vorstand wird von der
    Mitgliederversammlung auf die Dauer
    von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch 
    solange im Amt, bis eine wirksame
    Neuwahl erfolgt ist.

§ 9  Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die
    Angelegenheiten des Vereins
    zuständig, soweit nicht Satzung ein
    anderes bestimmt.  
    Insbesondere obliegt dem Vorstand:
    a. die Führung der laufenden
   Geschäfte b. die Vorbereitung,
   Einberufung und Leitung der
   Mitgliederversammlung sowie die
   Aufstellung der 
   Tagesordnungen hierfür
      c. Ausführung der Beschlüsse der
          Mitgliederversammlung
      d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
          wobei er Aufgaben und Befugnisse
          auf den Kassenwart übertragen 
          kann.
      e. die Erstellung des Jahresberichts
          und Vorlage desselben an die
          Mitgliederversammlung
      f. die Erstellung des Kassenberichts
         und Vorlage desselben an die
         Mitgliederversammlung, wobei er
         hiermit  den Kassenwart
         beauftragen kann.
         g. Beschlussfassung zur Aufnahme
         von Mitgliedern

2. Die Aufgaben der weiteren Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sind:
Der Kassenwart führt die laufenden Geschäfte der Vermögensverwaltung, soweit nicht der Vorstand etwas anderes beschließt. Er hat Rechnung zu legen und hierzu zu berichten.
Der Schriftführer führt Protokoll in den Sitzungen. Der Vorstand kann ihm weitere Aufgaben übertragen.
Die Wahl von Ehrenmitgliedern obliegt der erweiterten Vorstandschaft.
Im Übrigen kann der Vorstand jeden Sachverhalt auch in der erweiterten Vorstandschaft beraten und beschließen.

§ 10  Beschlussfassung des Vorstands
1. Beschlüsse werden mit einfache
    Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit
    entscheidet die Stimme des 
    Vorsitzenden. Zur Sitzung soll eine
    Niederschrift verfasst werden.
2. Der Vorstand kann sich eine
    Geschäftsordnung geben.

§ 11  Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat
    jedes Mitglied Stimme und Rederecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist  
    ausschließlich für folgenden
    Angelegenheiten zuständig:
      a. Entgegennahme des Jahresberichts
      b. Entgegennahme des
          Rechnungsberichts
      c. Entlastung der Vorstandschaft
      d. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit
          des Jahresbetrags
      e. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
          und der erweiterten Vorstandschaft
      f. Beschlussfassung über Änderungen
         der Satzung und die Auflösung des
         Vereins
      g. Entgegennahme des
          Kassenprüfberichts
      h. Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. 4)
i. sonstige Anträge von Mitgliedern, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
3. Die Mitgliederversammlung hat ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen in alle Unterlagen Einsicht nehmen. Der Vorstand hat ihre Arbeit zu unterstützen und Nachfragen zu beantworten. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Führung der Kasse jährlich, bestätigen das Ergebnis der Prüfung schriftlich und berichten an die Mitgliederversammlung. Sie geben einen Vorschlag zur Entlastung ab.

§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
    Mitgliederversammlung findet
    mindestens einmal im Jahr statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter
    Einhaltung einer Frist von 2 Wochen
    schriftlich per Post, unter Angaben der 
    Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine
     außerordentliche
    Mitgliederversammlung einberufen. Er
    hat diese einzuberufen, wenn das
    Interesse des Vereins er erfordert oder
   die Einberufung von ¼ aller
   ordentlichen Mitglieder schriftlich unter
   Angabe des Zwecks und der Gründe
   verlangt wird. Die Ladung soll gem. § 12
   Abs. 2  erfolgen.

§ 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, bei dessen
    Verhinderung der Stellvertreter, leitet
    die Mitgliederversammlung. Bei
    Wahlen kann die Versammlungsleitung
    für die Dauer des Wahlvorgangs und
    die hierzu dienenden Diskussionen
    einem Wahlausschuss übertragen
    werden.
2. Über die Versammlung ist ein
    Ergebnisprotokoll zu führen.
3. Die Mitgliederversammlung ist
    beschlussfähig, wenn mindestens ¼
    der Vereinsmitglieder anwesend ist.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb
    von 4 Wochen eine zweite
    Mitgliederversammlung mit der
    gleichen Tagesordnung einzuberufen;
    dieses ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder 
    beschlussfähig. Hierauf ist in der
    Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst
    Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen. 
    Stimmenthaltungen bleiben außer 
    Betracht. Abstimmungen erfolgen in
    der Regel durch einfaches 
    Handzeichen.
5. Zur Änderung der Satzung ist eine
    Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
    Stimmen, zur Auflösung des Vereins  
    eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des
    Vereinszwecks eine Mehrheit von 9/10
    der Mitglieder erforderlich.
6. Wahlen sind, sofern ein Mitglied des
    verlangt, schriftlich und geheim
    durchzuführen. Wird dies nicht
    verlangt findet die Wahl per
    Akklamation statt. Stehen mehrere 
    Kandidaten zur Wahl, ist die Wahl 
    geheim und schriftlich durchzuführen.
    Erreicht von mehreren Kandidaten
    keiner die Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen, so findet eine
    Stichwahl zwischen den verbleibenden
    beiden Kandidaten mit der höchsten 
    Stimmenanzahl statt. Erreicht auch in
    diesem Wahlgang kein Kandidat die
    Mehrheit, so entscheidet das Los.

§ 14  Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in
    einer Mitgliederversammlung mit den
    in dieser Satzung festgelegten  
    Erfordernissen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der
    Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
    Vermögen des Vereins an die Stadt
    Neumarkt-Sankt Veit zur Verwendung
    für die finanzielle Unterstützung der    
    städtischen Kindertagesstätten der
    Stadt Neumarkt-Sankt Veit.

§ 15  Inkraftsetzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 01.04.2019 errichtet. Sie tritt ab dem Datum der Beschlussfassung in Kraft.
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